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Termingeschäftsfähigkeit Begriffserklärung Termingeschäftsfähigkeit Um bei Termingeschäften einen verbindlichen Abschluss zu erzielen, müssen beide Parteien termingeschäftsfähig sein. Das sind Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs im Gegensatz zu Nichtkaufleuten grundsätzlich. Doch auch Privatpersonen können die Termingeschäftsfähigkeit erlangen, nämlich wenn sie schriftlich über die Risiken der Transaktion aufgeklärt wurden.
Kaufleute sind grundsätzlich börsentermingeschäftsfähig, Nicht-Kaufleute sind es nicht. Börsentermingeschäfte mit nicht-termingeschäftsfähigen Bankkunden sind nach §52 BörsG zunächst unwirksam. Privatkunden werden termingeschäftsfähig, wenn sie vor Geschäftsabschluss von ihrer Bank über die typischen Verlustrisiken der Börsentermingeschäfte schriftlich informiert wurden und diese durch ihre Unterschrift auf der Informationsschrift bestätigt haben.
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