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Juristische Personen Begriffserklärung Juristische Personen Den Zusammenschluss von Personen- oder Sachgesamtheiten zum Erhalt der Rechtsfähigkeit nennt Juristische Personen. Man unterteilt in juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts.
Unter juristische Personen des privaten Rechts fallen:
- eingetragene Vereine (eV)
- Stiftungen
- Genossenschaften (eG)
- Aktiengesellschaften (AG)
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA)
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind:
- Anstalten (Deutsche Bundesbank)
- Körperschaften (Gemeinden, Länder, Bund)
- Stiftungen des öffentlichen Rechts
Unter Juristischen Personen versteht man Personen- oder Sachgesamtheiten, die zusammengeschlossen werden, um die Rechtsfähigkeit zu erlangen. Es gibt juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts. Juristische Personen des privaten Rechts sind der eingetragene Verein (eV), die Genossenschaft (eG), die Stiftung, die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). juristische Personen des öffentlichen Rechts sind die Körperschaften (z.B. Bund, Länder, Gemeinden), Anstalten (z.B. Deutsche Bundesbank) und Stiftungen (z.B. Stiftung Preußischer Kulturbesitz) des öffentlichen Rechts
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