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Insiderregeln Begriffserklärung Insiderregeln Nach §14 WpHG ist es Insidern nicht gestattet, für eigene oder fremde Rechnung Insiderpapiere zu kaufen oder zu verkaufen. Dritten darf keine Insider-Tatsache unbefugt mitgeteilt werden. Auch darf der Handel mit Insider-Papieren nicht empfohlen werden.
Einem Insider ist es nach §14 WpHG verboten, für eigene oder fremde Rechnung Insiderpapiere zu erwerben oder zu veräußern. Er darf Dritten keine Insider-Tatsache unbefugt mitteilen oder den Handel mit Insider-Papieren empfehlen.
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