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Depotstimmrecht Begriffserklärung Depotstimmrecht Ein Kunde kann einem Kreditinstitut durch ausdrückliche schriftliche Weisung gemäß §128 AktG ein Depotstimmrecht einräumen. Damit kann dieses Kreditinstitut bei der Hauptversammlung der AG für die im Depot hinterlegten Aktien das Stimmrecht ausüben. Weisungen des Kunden müssen befolgt werden. Siehe auch Vollmachtsstimmrecht.
Ein Kreditinstitut erhält durch ausdrücklich schriftlich dargelegte Weisung (gem. § 128 AktG) ihres Kunden ein Depotstimmrecht. Somit kann das Kreditinstitut in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft gem. § 135 AktG für die im Depot des Kunden hinterlegten und verwalteten Aktien das Stimmrecht ausüben. Das Kreditinstitut ist an die Weisungen ihres Kunden gebunden. Siehe Vollmachtstimmrecht
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