| Datenbank |  |
| von A bis Z |  |
| |
Collar Begriffserklärung Collar Die auf einen nominellen Kapitalbetrag bezogene Vereinbarung einer Zinsober- oder -untergrenze bezeichnet man als Collar. Überschreitet der Referenzzinssatz die vertraglich festgelegte Zinsobergrenze (Cap) so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer des Collars die Differenz zwischen Referenzzinssatz und Zinsobergrenze zu zahlen. Wenn der Referenzzinssatz unter die vereinbarte Zinsuntergrenze (Floor) fällt, ist der Käufer des Collars verpflichtet, die Differenz zum Referenzzinssatz an den Verkäufer zu zahlen. Der Käufer eines Collars verpflichtet sich zur Zahlung eines Mindestzinses. Einem Kreditnehmer ermöglich der Kauf eines Collars die Zinskosten mit einer festen Zinsobergrenze zu versehen.
Ein Collar ist die vertragliche Vereinbarung einer Zinsobergrenze und einer Zinsuntergrenze, bezogen auf einen nominellen Kapitalbetrag. Wenn der Referenzzinssatz die vertraglich festgelegte Zinsobergrenze (Cap) überschreitet, so zahlt der Verkäufer dem Käufer des Collars die Differenz zwischen Referenzzinssatz und Zinsobergrenze. Fällt jedoch der Referenzzinssatz unter die vereinbarte Zinsuntergrenze (Floor), so muß der Käufer des Collars die Differenz zum Referenzzinssatz dem Verkäufer erstatten. Der Kauf eines Collars ermöglicht dem Kreditnehmer, seine Zinskosten mit einer festen Zinsobergrenze zu versehen. Gleichzeitig verpflichtet er sich zur Zahlung eines Mindestzinses.
| Buchstabe C |  |
|  |
| |