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Bezugsrecht Begriffserklärung Bezugsrecht Bei einer Kapitalerhöhung der AG hat der Aktionär das Recht zum Erwerb dieser Aktien, wobei sich das Ausmaß nach dem Verhältnis des bisherigen Anteils am Grundkapital zur vorgenommenen Erhöhung richtet. Macht der Aktionär davon keinen Gebrauch, kann er sein Bezugsrecht an der Börse veräußern und somit den Kursverlust, den er nach Bezugsrechtsabschlag hinnehmen muss, kompensieren. Der Kursverlust entsteht weil sie der Kurswert aller bisher ausgegebenen Aktien auf Grund der Kapitalerhöhung auf eine höhere Aktienzahl verteilt.
Das Bezugsrecht ist das einem Aktionär zustehende Recht, bei einer Kapitalerhöhung eines Unternehmens mit neuen Aktien bedacht zu werden. Das Ausmaß richtet sich nach dem Verhältnis seines bisherigen Anteils am Grundkapital zur vorgenommenen Erhöhung. Macht er von dem Angebot keinen Gebrauch, kann er seine Bezugsrechte über die Börse veräußern. Der Veräußerungsgewinn entschädigt für den Kursverlust, den er nach Bezugsrechtsabschlag hinnehmen muss. Der entsteht dadurch, dass sich der Kurswert aller bisher ausgegebenen Aktien durch die Kapitalerhöhung auf eine höhere Aktienzahl verteilt.
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