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Ausländische Fonds Begriffserklärung Ausländische Fonds Ausländische Fonds unterteilen sich in drei Kategorien: weiße, graue und schwarze Fonds. Diese sind im Auslandsinvestment-Gesetz geregelt. Weiße Fonds müssen zum Vertrieb in Deutschland zugelassen sein. Ist der ausländische Fonds börsennotiert, muss dieser in Deutschland einen Vertreter haben, um steuerlichen und amtlichen Forderungen nachzukommen. Als graue Fonds bezeichnet man solche, die zwar nicht alle Richtlinien erfüllen, jedoch die Steuerrichtlinien nachweisen und einen Vertreter vorweisen können. Als schwarze Fonds bezeichnet man solche, die oben genannte Bedingungen nicht erfüllen. Verschiedene Fonds haben verschiedene Besteuerungsfolgen.
Während die Besteuerung inländischer Fonds nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften erfolgt, ist die ausländischer Fonds im Auslandinvestment-Gesetz geregelt. Danach werden drei Arten von ausländischen Fonds unterschieden: weisse, graue, und schwarze Fonds Voraussetzung für die Annahme eines "weissen" Fonds ist, dass der Fonds zum Vertrieb in Deutschland zugelassen wurde. Im Falle eines börsennotierten ausländischen Fonds muss dieser in Deutschland einen steuerlichen Vertreter haben und bestimmte Bekanntmachungs- und Nachweispflichten erfüllen. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, der Fonds aber die Besteuerungsgrundlagen nachweist und einen steuerlichen Vertreter bestellt hat, so handelt es sich um einen "grauen" Fonds Werden auch diese Bedingungen nicht erfüllt, handelt es sich um einen "schwarzen" Fonds Die Besteuerungsfolgen sind für weisse, graue und schwarze Fonds unterschiedlich.
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