| Datenbank |  |
| von A bis Z |  |
| |
Aktie Begriffserklärung Aktie - Synonyme: Share, AnteilsscheinAls Aktie bezeichnet man das Anteilsrecht an einer Aktiengesellschaft. Bei Aktien mit Nennwert richtet sich die Höhe des Anteils nach dem Nennbetrag. Der Mindestnennbetrag beläuft sich nach §8 AktG auf mindestens einen Euro. Seit April 1998 sind auch Stückaktien in Deutschland zugelassen, also können Sie unechte nennwertlose Aktien kaufen. Gemäß §10 AktG können Aktien auf den Namen oder den Inhaber lauten. Der Inhaber der Aktie, der Aktionär, ist gemäß dem Nennwert am Grundkapital, den Dividenden, Kapitalaufstockungen aus Gesellschaftsmitteln und am Liquidationserlös beteiligt. Der Anspruch auf Teilnahme an Kapitalerhöhungen bemisst sich ebenfalls danach. Im Gegensatz zu Aktien verbriefen Schuldverschreibungen wie Anleihen nur reine Nominalwertforderungen.
Aktien verbriefen Anteilsrechte an einer Aktiengesellschaft Die Höhe eines Anteils richtet sich bei Aktien mit Nennwert nach dem Nennbetrag. Der gesetzliche Nennbetrag ist nach §8 AktG mindestens 5,00 Mark bzw. ein Vielfaches. Seit April 1998 sind in Deutschland Stückaktien und damit auch unechte nennwertlose Aktien zugelassen. Aktien können gemäß §10 AktG auf den Namen oder den Inhaber lauten. Das Beteiligungsrecht macht die Aktie zum Substanzwert: Der Aktionär ist dem Nennwert entsprechend am Grundkapital den Dividenden, Kapitalaufstockungen aus Gesellschaftsmitteln und am Liquidationserlös beteiligt. Auch der Anspruch auf Teilnahme an Kapitalerhöhungen bemisst sich danach. Schuldverschreibungen (z.B. Anleihen) verbriefen demgegenüber reine Nominalwertforderungen.
| Buchstabe A |  |
|  |
| |