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Ad-hoc-Publizität Begriffserklärung Ad-hoc-Publizität - Synonyme: Ad-hoc-Meldung, Ad-hoc, adhocIn §15 des Wertpapierhandelsgesetzes steht, dass Emittenten eines Wertpapiers verpflichtet sind, Tatsachen die den Kurs erheblich beeinflussen können, umgehend anzuzeigen. Bevor eine Veröffentlichung stattfindet, müssen die zuständige Börse sowie das Bundesaufsichtsamt darüber unterrichtet werden. Um der gesetzlichen Pflicht nachzukommen reicht es, eine Veröffentlichung in mindestens einem Börsenpflichtblatt oder über eine elektronisches Verbreitungssystem vorzunehmen.
Nach §15 WphG sind Emittenten eines Wertpapiers verpflichtet, Tatsachen unverzüglich zu veröffentlichen, die geeignet sind, den Kurs erheblich zu beeinflussen. Vor Veröffentlichung sind die Börsen, an denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, und das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel zu unterrichten. Der gesetzlichen Pflicht ist genüge getan, wenn die Veröffentlichung in mindestens einem Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisches Verbreitungssystem erfolgt ist.
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